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Um für eine gerechte Energiewende zu sorgen, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt und die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands wild lebender Vogelarten gewährleistet, ist es erforderlich, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die bestehende Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/147/EG in der Liste der Rechtsakte der Union ersetzt wird.
Darüber hinaus ist in der Richtlinie 92/43/EWG ein strukturierter Ansatz für die Bewertung und Minderung der Umweltauswirkungen von unter den Vertrag zur…
Gemäß Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich ergreifen, wie in Titel…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie…
DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen…
— Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; — Richtlinie 92/43/EWG…
Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.