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Gemäß Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben. Gemäß Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar im Einklang mit der Entwicklung des Unionsrechts.
Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der…
Gemäß Artikel 12 des Vertrags verwirklichen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II des Vertrags…
Anhang I des Vertrags sollte daher geändert werden, um den Änderungen des Besitzstands der Union im Energiebereich Rechnung zu tragen. Ferner ist es…
Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die in dem Gebiet anwendbar sind, in…
Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft trägt zu den Zielen der Energiegemeinschaft bei und wird den…
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) sollten mit der Entwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.