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Nach Artikel 107 des Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, auf dem Gebiet der Regionalpolitik das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, zu fördern, auch bei der Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel der Einrichtung von Kommunikationskanälen und der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft.