BESCHLUSS (EU) 2026/710 DES RATES vom 16. März 2026 zur Festlegung des im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Republik Moldau im Hinblick auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 140 des Abkommens wird der Republik Moldau gestattet, an allen Agenturen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen, wobei der Ausschuss der Regionen eine beratende Einrichtung der Union ist.
Erwägungsgrund 7 32026D0710
Erwägungsgrund 7 32026D0710Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen