Art. 4 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-)Regionalpläne und Regionale Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig nur nach gegenseitiger…
Art. 7 Abs. 2 SN-5481Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Art. 7 Abs. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Art. 6 Abs. 1 SN-5481Formen der Zusammenarbeit, Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können…
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.