Erwägungsgrund 6 32026D0724Die Anhänge XXX-A, XXX-C und XXX-D des Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32017D0560BESCHLUSS (EU) 2017/560 DES RATES vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32023D2753BESCHLUSS (EU) 2023/2753 DES RATES vom 4. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EHS Luftfahrt) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32022D0661BESCHLUSS (GASP) 2022/661 DES RATES vom 21. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32026D0231BESCHLUSS (EU) 2026/231 DES RATES vom 16. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen), Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) und Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Anhänge IX, XII und XXII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32017D0561BESCHLUSS (EU) 2017/561 DES RATES vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —