Erwägungsgrund 5 32026D0728
In Bezug auf das vorgeschlagene Verfahren zur Prüfung der Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter sieht der geplante Rechtsakt vor, dass der Ausschuss im Wege eines vom Sekretariat vor der betreffenden Sitzung organisierten schriftlichen Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung über diese Zulassung entscheidet und bei Einwänden in dieser Sitzung ein Beschluss gefasst wird. Die Teilnahme von NRO als Ad-hoc-Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses ist auf die thematischen Debatten des Ausschusses zu beschränken und könnte sich über mehrere Sitzungen erstrecken. Die Bewertungskriterien für Zulassungsanträge haben die rechtzeitige Einreichung des Antrags, das Bekenntnis der NRO zu den Werten des Europarats, die Tätigkeit der NRO im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und die Registrierung oder Durchführung von Tätigkeiten der NRO in den Mitgliedstaaten des Europarats oder in Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder ihr Interesse bekundet haben, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zu umfassen.