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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung: „e) sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter, die in Anhang I Teil VII der genannten Verordnung in Kategorie 5 Teile 1 und 2 aufgeführt sind.
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