Erwägungsgrund 10 32026D0800
Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem 1. November 2026 zu ernennen.
Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem 1. November 2026 zu ernennen.