Erwägungsgrund 3 32026D0813
Seit dem 1. Januar 2021 sind die Strommärkte der Union einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits voneinander getrennt, sodass für sie unterschiedliche Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen gelten. Die Bestimmungen des Unionsrechts über die Stromgroßhandelsmärkte sowie unter anderem bestimmte Vorschriften einschlägigen Unionsrechts in den Bereichen Umwelt und staatliche Beihilfen gelten jedoch gemäß den Artikeln 9 und 10 und den Anhängen 4 und 5 des Windsor-Rahmens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, gestützt auf die allgemeinen Governance-Vereinbarungen des Austrittsabkommens und die spezifischen Governance-Vereinbarungen des Windsor-Rahmens.