Beschluss (EU) 2026/832 des Rates vom 30. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 409 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens eingesetzte Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, in Fragen, die sich aus Artikel 355 Absatz 3 und Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 6, 7 und 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren.
Erwägungsgrund 2 32026D0832
Erwägungsgrund 2 32026D0832Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen