Erwägungsgrund 2 32026D1328
Das Übereinkommen sieht vor, dass die Schadensersatzkommission die zweite Komponente eines internationalen Schadensersatzmechanismus darstellt und dass die Schadensersatzkommission die Nachfolge des Schadensregisters antreten soll, das mit der Entschließung CM/Res(2023)3 des Ministerkomitees des Europarats vom 12. Mai 2023 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Schadensregister“) eingerichtet wurde. Die Arbeit des Schadensregisters wird der Schadensersatzkommission so bald wie möglich nach dessen Einrichtung übertragen. Das Übereinkommen sieht ferner vor, dass die dritte Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus auch einen künftigen Schadensersatzfonds enthalten könnte, dessen Mandat die Zahlung von Schadensersatz für Sach- und Personenschäden wäre, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind.