Erwägungsgrund 3 32026D0850
Am 15. September 2025 hat Österreich im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 infolge der Entlassungen bei KTM (KTM Gruppe) in Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF übermittelt. Der Antrag wurde im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.