Erwägungsgrund 2 32026D0858
Die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg eingerichtete Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) kann ihre Satzung gemäß Artikel 12 der Satzung und ihre Geschäftsordnung gemäß Artikel 18 der Geschäftsordnung ändern. Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Satzung genehmigt die Aufsichtsbehörde die im Rahmen des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entwickelten Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Musterregeln“) und Änderungen der Musterregeln.