Erwägungsgrund 3 32026D0878
Bis(2-ethylhexyl) tetrabromphthalat (TBPH) ist ein bromiertes Flammschutzmittel, das in der Union aufgrund seiner Eigenschaften als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft wurde. Den verfügbaren wissenschaftlichen Daten zufolge ist TBPH außerdem toxisch und kann weiträumig transportiert werden, denn es wurde in abgelegenen Regionen nachgewiesen. TBPH erfüllt daher die Kriterien der Anlage D des Übereinkommens und sollte als persistenter organischer Schadstoff angesehen werden.