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Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert,…
Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem…
Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls…
1Leichen, die aus dem Ausland überführt worden sind, dürfen nur erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. 2Für die Erdbestattung von Leichen aus einem…
1Als Leichenpass zur Beförderung von Leichen wird das Formular der Anlage 4 eingeführt. 2Neben dem Formular der Anlage 4 können auch Formulare verwendet werden,…
1Zum Transport einer Leiche in eine Leichenhalle ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.