§ 34 BestattG
1Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist nur mit einem Leichenpass zulässig. 2Dies gilt nicht für Aschen verstorbener Personen.
Zur Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dieses Bundesland die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.
Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn eine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt.
1Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts auszustellen. 2Dazu kann sie zuvor das Gesundheitsamt hören.
Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat dieser ein vergleichbares Dokument mitzuführen.