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Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.
Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.
Wird Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.
Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.
Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2…
Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem…
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre…
Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles…
1Bei der Beförderung im Straßenverkehr zum Zweck der Überführung muss eine Leiche von einer zuverlässigen Person begleitet werden. 2Diese Person ist…
1Sie/Er hat eine Todesbescheinigung nach § 16 Absatz 1 auszustellen und unverzüglich an den Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 auszuhändigen. 2Auf § 21…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.