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Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.
Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.
1Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich mindestens ergeben: 2Bei Friedhöfen von Einrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften…
Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor einer Genehmigung…
1Einrichtungen des Landes, die Eigenbetriebe der Gemeinden und die Religionsgemeinschaften haben im Falle der Trägerschaft eines Friedhofs eine Friedhofsordnung…
Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren…
Darüber hinaus gelten auch für private Bestattungsplätze die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung von Friedhöfen nach den §§ 2 bis 4 und § 6 entsprechend.
das Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4) und privaten Bestattungsplätzen (§ 5),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.