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Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.
Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist
in kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis,
in Kreisfreien Städten die Kreisfreie Stadt.
Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.
1Private Bestattungsplätze sind Grundstücke oder Anlagen, welche zur Aufnahme von Leichen oder Aschen bestimmt sein sollen, die aber weder von einer Gemeinde…
die Lage und Begrenzungen der Bestattungsplätze,
1Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte Verstorbener und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. 2Friedhöfe sind würdig anzulegen…
1Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. 2Dazu zählen…
das Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4) und privaten Bestattungsplätzen (§ 5),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.