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1Der Antrag auf Genehmigung zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) oder privaten Bestattungsplätzen (§ 5 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) ist bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzureichen. 2Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
1Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich mindestens ergeben: 2Bei Friedhöfen von Einrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor einer Genehmigung zudem das Einvernehmen der am baurechtlichen Verfahren beteiligten Behörden hinsichtlich baurechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze herzustellen.
die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt,
die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster,
die Lage und Begrenzungen der Bestattungsplätze,
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem vorgesehenen Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung,
die Festsetzungen aus Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen über die Art angrenzender Baugebiete,
die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen,
die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes,
die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes über Lage, Bodenbeschaffenheit, Wasserverhältnisse und Bewertung der Eignung für Sarg- und Urnenbeisetzungen, einschließlich der Festlegung einer nachvollziehbaren Bemessung der Ruhezeit,
der Beschluss der Vertretungskörperschaft der antragstellenden Gemeinde über die Neuanlage oder Erweiterung des Friedhofs,
gegebenenfalls Nachweise über die Verfügungsberechtigung über das vorgesehene Grundstück (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Auflassung; katastermäßige Unterlagen),
Baupläne geplanter aufstehender Gebäude sowie
der Entwurf der Friedhofssatzung.
Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden, die im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens angefordert wurden, können, soweit sie der aktuellen Situation noch entsprechen, dem Antrag beigefügt werden.