BEStrafAktEV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BEStrafAktEVInkrafttretenVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes § 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2