§ 1 Nr. 2 BEBußAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
§ 1 BStrafAktFVVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten
§ 1 StrafAktÜbVVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StrafAktEinVVerordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);
§ 1 BußAktÜbVVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten