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Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb…
Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter…
Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die…
Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein…
Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes…
Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.