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Haben für den Antrag auf Errichtung einer Grundschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.
Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.
Bei der Berechnung der Zahl der Kinder, die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben worden sind, sofern dieses Verfahren in demselben Schuljahr durchgeführt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Schulwege für alle in Betracht kommenden Kinder zumutbar sind.
Bei der Feststellung des Ergebnisses des Abstimmungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein…
Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb…
Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die…
Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.