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Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.
Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde. Teil 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.
Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das…
Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein…
Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder…
Die Bestimmungsrechte werden in einem Bestimmungsverfahren ausgeübt, das sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert. Teil 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.