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Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig
für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für die Durchführung des Verfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen der Schulträger.
Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule trifft die obere Schulaufsichtsbehörde. Teil 3 Bestimmungsverfahren bei der…
Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste.
für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.