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Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).
Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur Aufgabenwahrnehmung übertragen. Dies gilt auch, wenn zur Erprobung neuer Formen der schulischen Eigenverantwortung gemäß § 3 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Aufgaben übertragen werden sollen.
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen…
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und
Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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