Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesdirektion Sachsen ist als Bewilligungsstelle zuständig für
die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 und die Bescheinigung der Förderwürdigkeit von Einrichtungen,
die Festsetzung und Auszahlung von Zuwendungen nach den §§ 8 bis 14,
die Verwendungsnachweisprüfung,
die Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigt ausgereichten Zuwendungen.
Die Landesdirektion kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen.
Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für
die Aufteilung und Bewirtschaftung der Fördermittel nach § 7 einschließlich der Mittelzuweisung an die Landesdirektion Sachsen,
die Beratung und Information insbesondere der anerkannten Einrichtungen zu aktuellen Themen der Weiterbildung und zu pädagogischen Fragen,
die Organisation des Wettbewerbes „Innovationspreis Weiterbildung“, Beratung von Wettbewerbsinteressierten und -teilnehmenden sowie Auszahlung der Preisgelder und
Anträge auf Förderung nach den §§ 8 bis 11 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Der Antrag muss neben der Eigenerklärung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 insbesondere folgende Angaben enthalten:
bei Beantragung eines Betriebskostenzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr Weiterbildungsmaßnahmen im vergleichbaren Umfang wie im vorhergehenden Jahr angeboten werden,
bei Beantragung eines Regionalzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr das Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleistet wird,
bei Beantragung eines Grundversorgungszuschusses
das pädagogische Personal mit Angabe der Beschäftigtenzahl und als Vollbeschäftigtenäquivalent zu Beginn des Förderjahres,
im Laufe des Förderjahres beabsichtigte Einstellungen und deren geplanter Zeitpunkt von pädagogischem Personal, soweit dies für die Gewährleistung der Grundversorgung erforderlich ist,
die Eigenerklärung anderer Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen, dass die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 beachtet werden,
bei Beantragung des Angebotszuschusses der Gesamtumfang der als förderfähig anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und gegebenenfalls in Veranstaltungstagen, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, dass dem Förderjahr um zwei Jahre voranging.
Projektanträge auf Förderung nach den §§ 12 und 13, die im Förderjahr beginnen, sind bis zum 31. August des vorhergehenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
bei der Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten nach § 13
ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung,
eine Beschreibung der Zielgruppe,
gegebenenfalls die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,
gegebenenfalls eine Veranstaltungsplanung aufgeschlüsselt in Format und Anzahl der Veranstaltungen sowie Veranstaltungsorte,
einen Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgeschlüsselt in Hauptpositionen und Finanzierungsquellen,
eine Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit und
bei innovativen Projekten nach § 13 Absatz 2 eine Darstellung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber bislang im Freistaat Sachsen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen.
Anträge auf Landesverbandszuschuss nach § 14 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Als Nachweis der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der Geschäftsstelle des Landesverbandes ist der für das Förderjahr vom zuständigen Beschlussorgan bestätigte Wirtschaftsplan vorzulegen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn gilt für die Grundförderung, den Angebotszuschuss sowie den Landesverbandszuschuss nach Antragseingang bei der Landesdirektion Sachsen für das gesamte Förderjahr als erteilt. Im Übrigen gelten Nummer 1.4 und Anlage 3 Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung kann aus Satz 1 nicht abgeleitet werden.
Antragsberechtigt ist der Schulträger eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Beruflichen Schulzentrums. Der schriftliche Antrag soll spätestens bis zum…
die antragsbearbeitende, die bewilligende und die auszahlungsanordnende Stelle,
Für die Förderung nach Abschnitt 4 finden die §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001…
Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3…
Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (Bewilligungsbehörde) zu stellen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.