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Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.
Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch de Hauptschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.
Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.
Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.
die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
Antragsberechtigt sind
Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum Zeitpunkt der…
Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.