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Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst antragsberechtigt.
Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, sind die Heimleiterinnen und Heimleiter bzw. die Pflegeeltern antragsberechtigt.
Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie Schülerinnen und Schüler der Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Lebach sind von der Zahlung des Leihentgelts freigestellt. Für in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf wird mit der Anmeldung zur Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe die Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts festgestellt. In den in Satz 1 und 2 genannten Fällen ist ein gesonderter Antrag auf Freistellung nicht erforderlich.