§ 1 BetrPrämRegV 2014
Kürzung der Zahlungsansprüche
(1)
Jeder Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt.
(2)
Die Kürzung wird vorgenommen, indem der Wert jedes Zahlungsanspruches mit dem Faktor 0,8297 multipliziert wird.