§ 83 Nr. 38 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 bis 71 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,
§ 1 Abs. 1 BetrSichVAnwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei…
§ 32 Abs. 1 HAGHeimarbeitsgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist…
§ 37 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. k GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird,
§ 65 Nr. 4 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,