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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen…
Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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