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Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
den Inhalt von Personalfragebögen, soweit sie nicht der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof dienen,
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Personalfragebogen;
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 11 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme…
Inhalt von Personalfragebogen,
10 Inhalt von Personalfragebogen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.