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Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht;
leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;
Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn, Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes;
Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;
vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage;
Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht von der oder dem Beschäftigten selbst beantragt wurde;
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit, Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 51 des Sächsischen Beamtengesetzes;
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten;
Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzess;
Ablehnung eines Antrags auf einen Telearbeitsplatz.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen oder -ärzten, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder die Übertragung von deren Aufgaben auf eine andere Dienststelle;
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen;
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Personalfragebogen;
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte;
allgemeine Fragen der Fortbildung;
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs;
Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 66 Absatz 1 und 2 sowie § 67 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen.
„(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt;“.
§ 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 bis 12 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen…
Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der…
der Einschränkung und der Untersagung einer Nebentätigkeit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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