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Der Richterrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
Einstellung,
Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit,
Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem oder niedrigerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung auf Grund der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
Laufbahnwechsel,
Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt,
Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung,
Entlassung von Richterinnen und Richtern, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,
Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle,
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Beurteilungsrichtlinien sowie
Bewilligung und Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Richterinnen und Richtern.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit.
Der Richterrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,
Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richterinnen und Richter ausgeschlossen ist,
Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,
Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und
Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.
Der Richterrat hat mitzubestimmen über
Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richterinnen und Richter, wenn zwischen der Dienststelle und der beteiligten Richterin oder dem beteiligten Richter kein Einverständnis erzielt wird,
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,
Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter
Gestaltung der Arbeitsplätze,
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Richterin oder einen Richter,
Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen und bei Versetzungen,
allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
10 Inhalt von Personalfragebogen,
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation und
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Bediensteten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung).
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind,…
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),
Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu…
Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.