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Diese Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber allen Vertragspartnern ausgesprochen werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung durch einen Vertragspartner erlischt die Verwaltungsvereinbarung auch zwischen allen anderen Vertragspartnern.
Nach Kündigung der Verwaltungsvereinbarung beraten die Vertragspartner unverzüglich über die Fortführung und Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des ABG.