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Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Länder SL und RP in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.
Verbleibt keiner der genannten Rechteinhaber gemäß § 8 Abs. 1 und 3 als Vereinbarungspartner, so erlischt diese Verwaltungsvereinbarung.
Wird die Vereinbarung von allen Vereinbarungspartnern gekündigt, erlischt die Vereinbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung.
Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhaltenen Versionen der Software von ihm weiterhin genutzt werden. Er erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen und Ergänzungen.
Scheidet das Land SL vor Ablauf von fünf Jahren aus der Vereinbarung aus, erhält das Land RP die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechte an den Konzepten und Programmen der Anwendung „AS-Digital-2.0“.
Vereinbarungspartner werden durch den LA ausgeschlossen, wenn sie mehr als zwei Jahre mit der Zahlung von Kostenbeiträgen zu gemeinsamen Auftragsarbeiten im Verzug sind. Die Rechte eines ausgeschlossenen Vereinbarungspartners erlöschen mit dem Ausschluss. Die Verpflichtungen zur Zahlung der Beträge nach § 6 Abs. 1 und 2 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleiben bestehen.