§ 66 Abs. 3 Nr. 2 BeurkGUnberührt bleibendes Landesrecht
nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, und
§ 63 Abs. 4 BeurkGBeseitigung von Doppelzuständigkeiten
Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht…
Art. 26 Abs. 1 Buchst. a 32016R1191Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu anderen als den in Artikel 2 und in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden…
§ 64 BeurkGBeurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.
Erwägungsgrund 31 32016R1104Die in den Mitgliedstaaten von Notaren in Fragen der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften errichteten Urkunden sollten nach Maßgabe…