§ 1 Abs. 2 BeurkGGeltungsbereich
Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,…
§ 2 Abs. 1 PStGPersonenstandsgesetz
Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten)…
§ 486 Abs. 3 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich…
§ 57 Abs. 6 Nr. 2 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
§ 58 Abs. 5 Nr. 2 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,