§ 22 Abs. 2 BeurkGHörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
§ 24 Abs. 3 BeurkGBesonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
§ 26 Abs. 1 BeurkGVerbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
§ 25 BeurkGSchreibunfähige
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein…
§ 6 Abs. 2 BeurkGAusschließungsgründe
An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.