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Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn an der Beurkundung beteiligt ist.
der Notar selbst,
sein Ehegatte,
sein Lebenspartner,
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
mit dem Notar verheiratet ist,
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt…
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1…
Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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