Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
mit dem Notar verheiratet ist,
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
minderjährig ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
nicht schreiben kann oder
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn an der Beurkundung beteiligt ist.
Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der…
dem Notar,
Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken.…
Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.