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Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder…
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und Persönlichkeit…
„Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer“ bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „zum Rechtsträger des Standesamtes oder im…
Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Sie ist der unteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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