BewachV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 BewachVAnerkennung anderer NachweiseVerordnung über das Bewachungsgewerbe · Abschnitt 3 § 11Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9. § 11