§ 6 Abs. 2 SeeBewachVVerordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen…
§ 16 Nr. 6 SeeBewachVVerordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt,…
§ 14 Abs. 1 SN-3532Sächsisches Sicherheitswachtgesetz
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht tragen während ihrer Tätigkeit eine Kennzeichnung, die ihre Eigenschaft als Angehörige der Sächsischen…
§ 74 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.
§ 35 Abs. 4 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitskleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen.…