§ 6 Abs. 2 SeeBewachVVerordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen…
Art. 1 Abs. 2 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann aus zwingenden dienstlichen Gründen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder…
§ 19 Abs. 1 BewachVVerordnung über das Bewachungsgewerbe
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von…
Art. 1 Abs. 1 SN-20785Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Bei geschlossenen Einsätzen sind uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten verpflichtet, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen. Diese…
Art. 2 Nr. 1 SN-20980Gesetz zur Änderung versammlungs- und polizeirechtlicher Vorschriften
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot“.