§ 2 SuSchVO NRWVerordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die besonderen Schulungen des Personals von Spielhallen im Land Nordrhein-Westfalen
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer des Landes erfolgen, die diese anbietet.
Anlage 1 BewachV(zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
§ 10 Abs. 1 BewachVZuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
§ 11 Abs. 5 Nr. 3 BewachVPrüfung, Verfahren
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
§ 1 Abs. 2 BewachVÖrtliche Zuständigkeit
§ 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson…