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Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis…
Wohnungs- und Teileigentum,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.